Ihr Partner für RFID Lösungen

Beratung, Analyse und Konzeptionierung eines Multifunktionsausweises

Impressum

Geschäftsführer: Thomas Maier
Sitz der Gesellschaft: Hohenbrunn
Amtsgericht München, HRB 170318
USt-IdNr DE128577820

Haftungsausschluss

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Stand: 22. Feb 2013

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: 01. September 2011

Geltungsbereich: Soweit in dem zwischen der Gaius GmbH („GAIUS“) und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag einschließlich Anlagen (Vertrag) keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten die folgenden Allgemeinen Bedingungen (nachfolgend I.) für Lieferungen und Leistungen jeder Art, die GAIUS gegenüber ihren Kunden erbringt, und die sich daran anschließenden zusätzlichen Bedingungen für die Lieferung von Software (nachfolgend II.) sowie für Installations- und Wartungsleistungen (nachfolgend III.) ergänzend für die dort näher beschriebenen Leistungen, soweit zutreffend.

    I. Allgemeine Bedingungen

  1. Abweichenden Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall und nicht für frühere oder künftige Lieferungen.
  2. Kostenvoranschläge der GAIUS sind unverbindlich.
  3. Technische Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsverhandlungen und der Vertragsausführung überlassen werden, dürfen vom Kunden nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behält sich GAIUS vor.
  4. Alle Lieferungen von Hardware, Computer-Software-Programmen, Zubehör und sonstigen Erzeugnissen (im Folgenden kurz als „Waren“ bezeichnet) erfolgen auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Bei Versand der Waren geht die Gefahr mit der Übergabe der Waren an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Wenn sich der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
  5. Liefertermine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus.
  6. Teillieferungen bleiben vorbehalten.
  7. GAIUS behält sich vor, anstelle der bestellten Ware zum selben Preis Nachfolgemodelle der Ware zu liefern, sofern diese hinsichtlich Funktionalität und Qualität zumindest vergleichbar sind und die vom Kunden geforderten Spezifikationen erfüllen.
  8. Verzögert sich die Lieferung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wie höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und sonstigen unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereiches von GAIUS liegenden und von GAIUS nicht zu vertretenden Gründen, so ist GAIUS über einen fest vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin hinaus, für die Dauer der Störung von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung befreit. GAIUS wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert diese länger als drei (3) Monate, so sind beide Seiten berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten.
  9. Wünscht der Kunde eine Änderung der bestellten Konfiguration, so wird GAIUS dem nach Möglichkeit nachkommen; die durch die Änderung verursachten Kosten trägt der Kunde zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung.
  10. Wenn der Kunde einen vereinbarten Vor-Ort-Termin nicht einhält, ist GAIUS berechtigt, ihm die Kosten für diesen Einsatz dennoch in Rechnung zu stellen, wenn es GAIUS nicht gelingt, den Mitarbeiter anderweitig entsprechend einzusetzen. Der Kunde schuldet in jedem Fall mindestens die in der Preisliste bestimmte Bearbeitungsgebühr.
  11. Der Kunde bestätigt jeweils den Wartungseinsatz und ggf. die anfallenden zusätzlichen Kosten durch Gegenzeichnung des von GAIUS Mitarbeitern vorgelegten Formulars.
  12. Alle Rechnungen sind ohne Abzug zu den im Vertrag genannten Zahlungszielen fällig. Wenn kein Zahlungsziel vereinbart wurde, sind sie sofort zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen zu entrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  13. Die gesetzliche Umsatzsteuer am Tag der Rechnungsstellung und die Versandkosten ab Lager Riemerling sind in den Preisen nicht enthalten; sie werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen und dem Kunden zusätzlich berechnet.
  14. Lieferungen und Leistungen, die nicht im Vertrag vereinbart sind, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden GAIUS Preisliste zusätzlich berechnet.
  15. Der Kunde darf nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Verrechnung von Forderungen ist erst nach schriftlicher Freigabe / Genehmigung durch GAIUS möglich.
  16. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, geltend machen.
  17. Falls nicht anders vereinbart, obliegt es dem Kunden, die für die Funktion der gelieferten Waren erforderliche technische Infrastruktur bereitzustellen, eine gleichmäßige, gegen Schwankungen der Spannung etc. geschützte Stromversorgung einzurichten und GAIUS alle erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Soweit GAIUS dem Kunden für die Installationsvorbereitung ein Unternehmen benennet, gilt dieses nicht als Erfüllungsgehilfe von GAIUS.
  18. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist die Ware nur zur Nutzung in dem sich aus der Lieferanschrift ergebenden Empfängerland bestimmt.
  19. Sollten von GAIUS gelieferte Waren, einschließlich Standardsoftware, mangelhaft sein, so ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Mangelhaftigkeit liegt nur vor, wenn die Beschaffenheit der Ware wesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Ware erfolgt, liegt im Ermessen von GAIUS.
  20. Falls der Besteller trotz Fehlschlagen der Nacherfüllung gemäß Ziffer 19 eine solche verlangen will, ist er verpflichtet, GAIUS jeweils erneut eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, während derer er Sekundärrechte nicht geltend machen darf. Nach Ablauf der Frist oder falls die Nacherfüllung (erneut) fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar oder von GAIUS gemäß § 439 III BGB verweigert wird, stehen dem Kunden die Sekundärrechte wieder uneingeschränkt zu. Der Kunde ist berechtigt, beliebig häufig Fristen zur Nacherfüllung zu setzen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang. Etwaige Rückgriffsansprüche nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Die im kaufmännischen Verkehr bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
  21. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Reparaturen, die auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der Ware durch den
  22. Beschaffenheiten der Ware sind nur dann garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  23. GAIUS haftet unbeschränkt für Schäden, die (a) von GAIUS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, (b) auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder das sonstige Nichterfüllen einer Garantie zurückgehen, soweit der Kunde gerade vor dem eingetretenen Schaden geschützt werden sollte, (c) für schuldhaft verursachte Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (d) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder (e) für Ansprüche aus sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. Darüber hinaus haftet GAIUS bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens für von GAIUS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachte Schäden, wenn der Schaden durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurde. Soweit keine der Fallgruppen der beiden voranstehenden Sätze erfüllt ist, haftet GAIUS nicht. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung aufgrund vor-, neben- und außervertraglicher Ansprüche. Der Kunde ist verpflichtet, eine tägliche, alternierende Datensicherung durchzuführen.
  24. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung das Eigentum von GAIUS. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde ist verpflichtet, GAIUS von allen Zugriffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren (Vorbehaltsware), insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten.
  25. GAIUS ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Verpflichtung zur Erfüllung bleibt unberührt.
  26. Alle nach dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen oder Änderungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur schriftlich wirksam. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
  27. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte aus diesem Vertrag - mit Ausnahme von Geldforderungen - abzutreten.
  28. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder sollte dieser Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem sich aus der unwirksamen Bestimmung ergebenden Parteiwillen oder – im Falle der Lücke – dem aus dem Gesamtgefüge des Vertrages erkennbaren Parteiinteresse wirtschaftlich am nächsten kommt.
  29. Der Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht, mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.
  30. Vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag München. GAIUS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  31. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass GAIUS im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Kunden in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen speichert, nutzt und verarbeitet.

    II. Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Software

    Soweit GAIUS unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Software von Drittherstellern liefert, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig vor den zusätzlichen Bedingungen für die Lieferung von Software dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Verhältnis zwischen GAIUS und dem Kunden. Für die Lieferung von GAIUS Software gelten die nachfolgenden zusätzlichen Bedingungen ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen:

  32. Der Kunde erhält hiermit das nicht-ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht, die Software in maschinenlesbarer Form für die festgelegte Anzahl von Clients bzw. User zu nutzen. Die Nutzung darf nur im zwischen den Parteien vereinbarten Betrieb des Kunden und ausschließlich für interne geschäftliche Zwecke sowie gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.
  33. Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet: (a) die Software nur auf einem System zu installieren und nur eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien anzufertigen; und (b) es zu unterlassen, die Software zu modifizieren, zu übersetzen, ein Reverse Engineering vorzunehmen, sie zu entschlüsseln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, abgeleitete Werke aus ihr zu erstellen oder anderweitig zu versuchen den Quellcode der Software oder die dieser zugrundeliegenden Ideen und Algorithmen zu entschlüsseln; es sei denn dies ist notwendig, um: (i) erforderliche Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen zu erhalten und GAIUS ist auf eine schriftliche Anfrage des Kunden hin nicht bereit, diese zur Verfügung zu stellen; oder (ii) Fehler der Software zu beseitigen und GAIUS ist auf eine schriftliche Anfrage des Kunden hin nicht bereit, gegen zusätzliche Vergütung die Fehlerbeseitigung selbst vorzunehmen oder die Fehlerbeseitigung durch GAIUS schlägt in sonstiger Weise fehl.
  34. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin: (a) Dritten keinen Zugang zur Software zu gewähren; (b) es zu unterlassen, die Software unterzulizenzieren, zu vertreiben, zu vermieten oder kommerziell gemeinsam mit anderen zu nutzen (einschließlich Timesharing); oder (c) die Software nicht zur Bereitstellung eines Service Büros zu nutzen und keine ähnlichen Dienstleistungen, insbesondere Hosting oder Applikation Service Providing für Dritte anzubieten.
  35. Alle Sicherungskopien müssen die vom Inhaber der Rechte vorgesehenen Schutzrechtshinweise enthalten. Der Quellcode von Software wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  36. Die Gewährleistung für Software ist ausgeschlossen, wenn die Software auf einer Hardwareanlage (einschließlich des Netzwerks) installiert wird, die nicht von GAIUS schriftlich freigegeben ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass es sich um einen hardwareunabhängigen Fehler handelt. GAIUS wird die Freigabe nicht ohne wichtigen Grund verweigern, wenn es sich bei der Hardware um ein marktgängiges Erzeugnis handelt und GAIUS die Typenbezeichnung übermittelt worden ist.
  37. III. Zusätzliche Bedingungen für Installations- und Wartungsleistungen

    Soweit GAIUS Installations- und/oder Wartungsleistungen erbringt, gelten für diese ergänzend die nachfolgenden zusätzlichen Bedingungen:

  38. Von GAIUS für den Kunden erbrachte Installations- oder Wartungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden in Anwesenheit von Vertretern beider Parteien abzunehmen. Solange GAIUS die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk zu benutzen. Wenn der Kunde das Werk dennoch im produktiven Einsatz benutzt, gilt dies als Abnahme.
  39. Die Regelungen zur Mängelhaftung (Ziff. 21 bis 23 oben) gelten für Installations- und Wartungsleistungen entsprechend.
  40. Der Kunde verpflichtet sich, GAIUS in angemessenem Umfang einen kostenlosen Zugang zu den jeweiligen Systemen des Kunden zum Zwecke der Installation und/oder Wartung zur Verfügung zu stellen.
  41. Soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist haben Wartungsverträge eine unbestimmte Laufzeit, wenn sie nicht von einer der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.